Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Als Komplettanbieter im Fenster- und Türenbereich hält die Firma Intraform sämtliche gängigen Fenster- und Türenelemente im Produktsortiment und realisiert Service-Arbeiten des gesamten Baulebenszykluses und hat sie in Form von Lösungen für Sie zusammengeschnürt.
Weil es in der Realisierung Ihres Bauprojektes viele Gestaltungsspielräume und Konfigurationsmöglichkeiten gibt, die neben der umfangreichen Individualisierung Ihrer Fenster- und Türenelemente nicht Ihre Hauptaufmerksamkeit einnehmen soll, hat die Firma Intraform über die Jahre ihrer Geschäftstätigkeit den bestbewährten Ablauf gestaltet und für Sie in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intraform Fenster-Systemtechnik GmbH in diesem Bereich der Website zusammengefasst, sodass Sie wissen auf welche Eckpfeiler des deutschen Rechtssystems Sie sich stützen können, auf die Erfahrung der Firma Intraform setzen und sich auf die Gestaltung Ihrer Fenster- und Türenelemente konzentrieren können, während die Firma Intraform möglichst reibungsfrei Ihre Projekte realisieren kann.
Die seitlich angeordnete Gliederung soll dabei helfen, die einzelnen Rechtsbereiche zu untergliedern. Sind einige Punkte unklar? Kommen Sie auf uns zu und wir erklären Ihnen gerne die Funktion und Interpretation der Punkte, sodass Sie als Vertragspartner uns verstehen, wir eine gemeinsame Sprache sprechen können und wir einen gemeinsamen Nenner finden.
I. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der Intraform Fenster - Systemtechnik GmbH (nachfolgend INTRAFORM genannt) gelten ausschließlich für alle - auch zukünftigen - Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche Bestellungen oder Einkäufe. Entgegenstehende oder von un-seren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen bzw. annehmen.
(2) Für Verträge mit Montageleistungen der INTRAFORM gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils neuesten Fassung.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen INTRAFORM und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffenen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Ergänzung des vereinbarten Schriftformerfordernisses selbst.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss
(1) Angebote der INTRAFORM sind frei bleibend und unverbindlich. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Im Angebot oder den dazu gehörenden Unterlagen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über den Vertragsgegenstand und Leistungen gelten nur annähernd.
(3) Sämtliche Angebotsunterlagen, Muster, Zeichnungen, Unterlagen- oder Pläne bleiben Eigentum der INTRAFORM. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Ein Vertragsschluss kommt mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung der INTRAFORM zustande. Die Auftragsbestätigung enthält alle wichtigen Auftragsdaten und ist allein maßgebend für Preise, Maße, Eigenschaften und sonstige Vereinbarungen zum Leistungsumfang.
(5) Die Fertigmaße werden nach Bedarf am Bau genommen. Ergibt sich beim Aufmaß, dass sich die Abmessungen der Elemente oder der Umfang der Leistung gegenüber der Auftragsbestätigung ändert, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, der in der Auftragsbestätigung festgehalten wird.
III. Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Soll die Lieferung oder die Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten für Material, Transport, Verarbeitung oder Montage sowie der Änderung von Plänen usw. über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Schecks gelten nicht als vertragsmäßige Zahlungsmittel. Teilrechnungen sind innerhalb von 12 Tagen fällig.
(2) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Für jede Mahnung, schriftlich oder in Textform, ist INTRAFORM berechtigt, 5,00 € pauschalierte Mahnkosten in Rechnung zu stellen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
(3) Kommt der Vertragspartner mit einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig und ist ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten oder, sofern an dem Vertrag ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(4) Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, die aus der Auftragsbestätigung zu entnehmen sind, berechtigt INTRAFORM die Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlung oder Sicherheit in voller Höhe geleistet ist.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht.
V. Lieferzeiten, Verzug, Kündigung
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Vertragspartner verpflichtet, INTRAFORM eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist INTRAFORM berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspartner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.
(9) Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so sind wir berechtigt, neben dem Verlangen auf Erfüllung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorzunehmen.
(10) Verweigert der Vertragspartner zu Unrecht die Erfüllung des Vertrages ist INTRAFORM berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% der Nettoauftragssumme geltend zu machen. Dem Vertragspartner ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Ebenso bleibt INTRAFORM der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(11) Kündigt der Vertragspartner den Vertrag ohne wichtigen Grund, so ist INTRAFORM berechtigt, gemäß §§ 649 BGB, 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B abzurechnen. Die Höhe des Vergütungsanspruchs beträgt pauschal 30% der Nettoauftragssumme zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer. Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass sich INTRAFORM höhere ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Ebenso bleibt INTRAFORM der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen als 70 % der Nettoauftragssumme vorbehalten.
VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Gefahrübergang tritt ein: a) bei vereinbarter Abholung mit Bereitstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft; b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit Abgang der Ware (Übergabe an Spediteur, Bahn, Post, Abholer usw.).
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für hierdurch eintretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner entstehen, ist von diesem zu ersetzen.
(3) INTRAFORM ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
(4) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(5) Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
VII. Abnahme
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Leistungen, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet seiner Mängelrechte sofort nach beendeter Montage oder durchgeführter Lieferung und noch in Anwesenheit unserer Monteure entgegenzunehmen und abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Vertragspartner versäumt, befindet er sich im Annahmeverzug.
(2) INTRAFORM darf dem Vertragspartner schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt. Nach Fristablauf kann INTRAFORM den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen. Ziffer V.10. gilt entsprechend.
VIII. Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist INTRAFORM nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) INTRAFORM steht wenigstens ein dreifaches Nachbesserungsrecht zu. Sollte die Nachbesserung im Verhältnis zum Erfolg nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können, steht es INTRAFORM zu, eine angemessene Minderung in Ansatz zu bringen. Der Umtausch von eigens für den Vertragspartner angefertigten Teilen (Sonderanfertigungen) ist ausgeschlossen. Eventuelle Ersatzlieferungen werden von uns bzw. dem Lieferwerk immer zunächst berechnet, eine Gutschrift erfolgt nach endgültiger Anerkennung der Reklamation. Vorher muss die beanstandete Einheit zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Bei Ersatzlieferungen aufgrund von Garantie werden Umglasungskosten weder von uns noch vom Lieferwerk übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie z.B. für An- und Abtransport der Einheiten. Bearbeitung, Verarbeitung oder jegliche Reparaturarbeiten durch Dritte schließen unserer Haftung aus.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-
(7) baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (
10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Herstellung ohne Montage beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
IX. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
(7) Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartnern insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XI. Teilunwirksamkeit
Sofern einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sind, bleiben die übrigen wirksam. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen entsprechen oder am nächsten kommen.
XII. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.