VIII. Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist INTRAFORM nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) INTRAFORM steht wenigstens ein dreifaches Nachbesserungsrecht zu. Sollte die Nachbesserung im Verhältnis zum Erfolg nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können, steht es INTRAFORM zu, eine angemessene Minderung in Ansatz zu bringen. Der Umtausch von eigens für den Vertragspartner angefertigten Teilen (Sonderanfertigungen) ist ausgeschlossen. Eventuelle Ersatzlieferungen werden von uns bzw. dem Lieferwerk immer zunächst berechnet, eine Gutschrift erfolgt nach endgültiger Anerkennung der Reklamation. Vorher muss die beanstandete Einheit zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Bei Ersatzlieferungen aufgrund von Garantie werden Umglasungskosten weder von uns noch vom Lieferwerk übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie z.B. für An- und Abtransport der Einheiten. Bearbeitung, Verarbeitung oder jegliche Reparaturarbeiten durch Dritte schließen unserer Haftung aus.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorherseh-

(7) baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (

10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Herstellung ohne Montage beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(12) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.